Urteil H. vom 12. 1. 1990). c) Die vorstehend umschriebene Möglichkeit der Wiederherstellung der Geltendmachungs- bzw. Meldefrist bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes vergleicht das Eidgenössische Versicherungsgericht mit jener, in welcher ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und zieht damit einen Analogieschluss zu Art. 35 OG und Art.