Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 663), ist die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verankerung möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist. Eine davon abweichende Betrachtungsweise vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Möglichkeit einer Restitution im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen bei gesetzlichen Verwirkungsfristen als allgemeiner Grundsatz generell anerkannt ist (BGE 108 V 109).