im Speziellen: Beschwerdeentscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. 11. 1970 i. S. K. und vom 14. 5. 1973 i. S. R. sowie Urteil A. vom 12. 9. 1980). b) Obgleich Verwirkungsfristen in der Regel weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich sind (BGE 113 V 69 Erw. 1 c mit Hinweisen; BGE 114 V 123; Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 663), ist die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verankerung möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist.