Demnach sind für die Familienzulagen an Arbeitnehmer die Vorschriften über die eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und für die Familienzulagen an Selbständigerwerbende die Vorschriften der Familienzulagenordnung des Bundes für Kleinbauern sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz über die Familienzulagen nichts anderes bestimmt. Bei den Kinderzulagen für Kleinbauern wurde der Nachforderungszeitraum mit der Gesetzesnovelle vom 14. Dezember 1979, in Kraft seit 1. April 1980, ebenfalls wie bei den kantonalen Familienzulagen auf zwei Jahre festgelegt.