Demgemäss ist die Nachforderung nichtbezogener Familienzulagen auf die letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt (§ 14 FZG). Wer Leistungen aufgrund des Familienzulagengesetzes beansprucht, hat sich demgemäss beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Familienausgleichskasse anzumelden und die nötigen Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 1 FZV). Sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht selber geltend macht, kann die Anmeldung durch die in § 13 Abs. 3 FZG genannten Personen und Stellen erfolgen (§ 6 Abs. 2 FZV). Massgebend im Sinne von § 14 FZG ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Fragebogen eingereicht wurde.