Die Beschwerdeführerin erachtet die Anmeldung ihres Ehemannes vom 4. November 1986 als massgeblich und beansprucht die Kinderzulagen dergestalt bereits ab 1. November 1986. 1. - a) Das kantonale Gesetz über die Familienzulagen (FZG) in der hier massgeblichen Fassung ordnet die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen einzig unter dem Abschnitt «Familienzulagen für Arbeitnehmer». Demgemäss ist die Nachforderung nichtbezogener Familienzulagen auf die letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt (§ 14 FZG).