Y hat die Frist zur Replik unbenützt verstreichen lassen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Im Streite steht die Nachforderung von Kinderzulagen. Die Kasse bejaht die Nachforderung zurück bis 1. Januar 1989, das heisst 2 Jahre rückwirkend ab der von der Kasse als massgeblich angesehenen Anmeldung der Beschwerdeführerin (Eingang 4.1.1991). Die Beschwerdeführerin erachtet die Anmeldung ihres Ehemannes vom 4. November 1986 als massgeblich und beansprucht die Kinderzulagen dergestalt bereits ab 1. November