X habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass sein Zulagenanspruch nachträglich verneint werde. Im weiteren habe er in seiner Anmeldung vom 4. November 1986 die Frage nach der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nicht beantwortet, obwohl die Ehefrau gemäss Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. Dezember 1990 seit dem 1. Januar 1983 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Da sich X bei der Anmeldung vom 4. November 1986 der Bedeutung der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau für einen allfälligen Zulagenanspruch habe bewusst sein müssen, sei im vorliegenden Fall ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nicht ersichtlich. Y hat die Frist zur Replik unbenützt verstreichen lassen.