Mit fristgerecht eingelegter Beschwerde bringt X für seine Ehefrau Y vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. November 1986 aufgenommen. Erst mit Zustellung der Steuer-Einschätzungsanzeige am 19. März 1990, welche Einschätzung am 19. April 1990 rechtskräftig geworden sei, habe über seine Einkommensverhältnisse, wie sie von den Steuerbehörden gewertet würden, endgültig Klarheit geherrscht. Er sehe nun nicht ein, warum für seine Ehefrau die Kinderzulagen erst ab 1. Januar 1989 und nicht bereits ab 1. November 1986 ausgerichtet würden. Anfänglich habe berechtigte Hoffnung geherrscht, dass er selbst die Kinderzulagen beziehen könne.