Diese Anmeldung ging am 4. Januar 1991 bei der Kasse ein. B. - Mit Verfügung vom 23. Januar 1991 gewährte die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern der Zulagenansprecherin Y Teilzulagen nach Massgabe ihrer Teilerwerbstätigkeit, und zwar rückwirkend bis 1. Januar 1989; dies mit dem Hinweis, dass die geltendgemachten Zulagen für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 gestützt auf § 14 FZG verjährt seien. C. - Mit fristgerecht eingelegter Beschwerde bringt X für seine Ehefrau Y vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. November 1986 aufgenommen.