Die spätere Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Juni 1990 zur Steuerveranlagung 1987/88 veranlasste die Kasse indes zur nachträglichen Abweisung des Leistungsbegehrens und zur Rückforderung der bereits geleisteten Betreffnisse (Verfügung vom 2. 7. 1990). Da auf der Steuermeldung auch Lohneinkommen der Ehefrau des Leistungsansprechers deklariert war, wurde dieser von der Kasse mündlich darauf aufmerksam gemacht, seine Frau könne sich zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmer anmelden. Diese Anmeldung ging am 4. Januar 1991 bei der Kasse ein.