| | Entscheid: | A. - Der 1948 geborene, verheiratete X hatte sich seinerzeit am 4. November 1986 zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe angemeldet. Die Zulagen wurden ihm alsdann mit seinem Einverständnis provisorisch ausgerichtet. Die spätere Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Juni 1990 zur Steuerveranlagung 1987/88 veranlasste die Kasse indes zur nachträglichen Abweisung des Leistungsbegehrens und zur Rückforderung der bereits geleisteten Betreffnisse (Verfügung vom 2. 7. 1990).