{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-115_1991-10-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1304", "Checksum": "d5d508d9eb3571377b8d5809acfdc784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 115", "1991 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.10.1991 S 91 115 (1991 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 14 FZG; § 6 FZV. Wirkungsbereich von Anmeldungen zu Leistungen im Sozialversicherungsbereich im allgemeinen und auf dem Gebiet der kantonalen Familienzulagen im besonderen. | Kantonale Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:46", "Checksum": "7737eceb1e59514907e01c39bc76a7fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.10.1991 S 91 115 (1991 II Nr. 43)\nRegeste:\n§ 14 FZG; § 6 FZV. Wirkungsbereich von Anmeldungen zu Leistungen im Sozialversicherungsbereich im allgemeinen und auf dem Gebiet der kantonalen Familienzulagen im besonderen. | Kantonale Familienzulagen\n\n aufgeführten Leistungen. 4. - In Anwendung der eben angeführten Leitsätze zum ordentlichen Wirkungsbereich von Anmeldungen bei Sozialversicherungsleistungen gilt es in casu festzuhalten, dass die ursprüngliche Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 4. November 1986 zum Bezug von Familienzulagen als Selbständigerwerbender einzig deshalb nicht zugleich als alternatives Leistungsgesuch für die Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbende aufgefasst werden musste, weil weder die Anmeldung noch die bezüglichen Unterlagen ausreichende Hinweise auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin enthielten. Dieser Umstand wurde bei der Kasse erst mit der Steuermeldung vom 22. Juni 1990 aktenkundig. Ab jenem Zeitpunkt konnte und musste die seinerzeitige Anmeldung vom 4. November 1986 als dermassen vervollständigt angesehen werden, dass sie zugleich ein - allenfalls verbesserungsbedürftiges - Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbende beinhaltete. Unter Beachtung des § 14 FZG, welche Bestimmung den Leistungsnachbezug auf 2 Jahre begrenzt, ist somit auf einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1988 zu schliessen. Ein weiter zurückreichender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin muss dagegen aus der Warte der vorstehenden grundsätzlichen Erörterungen zur Frage von Verwirkungsfristen verneint werden. Denn das Fehlen eines Hinweises auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Anmeldung vom 4. November 1986 ist eindeutig auf ein unentschuldbares Pflichtversäumnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es gebricht so an den oben beschriebenen Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Geltendmachungs- bzw. Meldefrist. Bei der beschriebenen Situation ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 1988 zu bejahen ist. Die Sache ist in diesem Sinn zur Neufestsetzung der Nachforderung der Beschwerdeführerin an die Kasse zurückzuweisen. |"}