{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-115_1991-10-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1304", "Checksum": "d5d508d9eb3571377b8d5809acfdc784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 115", "1991 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.10.1991 S 91 115 (1991 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 14 FZG; § 6 FZV. 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Zur Beurteilung dieses Beschwerdefalls ist demnach auf jeden Fall davon auszugehen, dass der hier massgebliche, gesetzlich geregelte Nachforderungszeitraum zwei Jahre beträgt. c) Was indes die verfahrensrechtliche Ordnung betrifft, sieht § 32 FZG ausdrücklich vor, dass für das Beschwerdeverfahren sinngemäss die Verfahrensvorschriften für Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung gelten. Sodann sind für Verfügungen nach dem Gesetz über die Familienzulagen sinngemäss die Verfahrensvorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuwenden (§ 32 Abs. 1 FZG). Überdies gilt es hier darauf aufmerksam zu machen, dass auch die Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft mit Art. 22 Abs. 1 FLG in bezug auf die Rechtspflege auf die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Bestimmungen verweist. Bei dieser Regelung erscheint es auch in bezug auf Einzelheiten zur Problematik der Nachforderung von Leistungen angezeigt, sich hauptsächlich an den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gültigen Regeln, bzw. den dabei anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu orientieren. 2. - a) Bei der bereits genannten Nachforderungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (zu unterscheiden von der Bezugsverjährung, vgl. LGVE 1976 II Nr. 35), mit deren Ablauf der Anspruch erlöscht, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Anspruch nicht früher geltend gemacht wurde (vgl. generell Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 34 B VII; EVG-Urteil H. vom 3. 9. 1986 mit Hinweisen; im Speziellen: Beschwerdeentscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. 11. 1970 i. S. K. und vom 14. 5. 1973 i. S. R. sowie Urteil A. vom 12. 9. 1980). b) Obgleich Verwirkungsfristen in der Regel weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich sind (BGE 113 V 69 Erw. 1 c mit Hinweisen; BGE 114 V 123; Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 663), ist die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verankerung möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist. Eine davon abweichende Betrachtungsweise vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Möglichkeit einer Restitution im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen bei gesetzlichen Verwirkungsfristen als allgemeiner Grundsatz generell anerkannt ist (BGE 108 V 109). Da selbst Rechtsmittelfristen im Beschwerdeverfahren wiederhergestellt werden können, besteht keine sachlich begründete Veranlassung, dies bezüglich der Fristen im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auszuschliessen (ARV 1988 Nr. 17; BGE 114 V 123; Urteil H. vom 12. 1. 1990). c) Die vorstehend umschriebene Möglichkeit der Wiederherstellung der Geltendmachungs- bzw. Meldefrist bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes vergleicht das Eidgenössische Versicherungsgericht mit jener, in welcher ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und zieht damit einen Analogieschluss zu Art. 35 OG und Art. 24 VwVG. Diese Bestimmungen lauten gleichermassen: «Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt» (BGE 108 V 110, 107 V 189ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62f.; Urteile L. vom 23. 10. 1990 und H. vom 12. 1. 1990). 3. - Welche Schlussfolgerungen man aus den vorstehenden grundsätzlichen Erörterungen, die die bisherige Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage widerspiegeln, im Blick auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall auch immer ziehen mag, so bleibt jedenfalls für eine abschliessende Beurteilung dieser Streitsache auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den Auswirkungen einer Anmeldung zu Leistungen im Bereich der Sozialversicherung hinzuweisen und namentlich folgendes hervorzuheben: a) Ein bei einer Ausgleichskasse eingereichtes Nachzahlungsbegehren gilt auch für Renten, die zuständigkeitshalber von einer andern Ausgleichskasse auszuzahlen waren (ZAK 1957 S. 74). Diese Bemerkung mag hier deshalb von Belang sein, weil die Luzerner Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende (nichtlandwirtschaftlicher Berufe) getrennte Kassen vorsieht. b) Im Sinne einer eigentlichen Praxisänderung hat die höchstrichterliche Instanz sodann jüngst in BGE 116 V 273 Erw. 3 und 4 erkannt, dass einer Anmeldung zum Leistungsbezug formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen ist. Wohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei verspäteter Abklärung rechtserhebliche Tatsachen allenfalls nicht mehr zuverlässig ermitteln liessen. Das wirke sich aber für jene Partei nachteilig aus, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb). c) Die Abklärungspflicht der zuständigen Stelle erstreckt sich bei Leistungsgesuchen auf sämtliche mit dem vorgetragenen Sachverhalt und der Aktenlage im Zusammenhang stehenden Leistungen (ZAK 1988 S. 180 Erw. 3b mit weiteren Hinweisen), also nicht bloss auf die vom Leistungsbewerber gerade speziell"}