{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-115_1991-10-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1304", "Checksum": "d5d508d9eb3571377b8d5809acfdc784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 115", "1991 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.10.1991 S 91 115 (1991 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 14 FZG; § 6 FZV. 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Die spätere Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Juni 1990 zur Steuerveranlagung 1987/88 veranlasste die Kasse indes zur nachträglichen Abweisung des Leistungsbegehrens und zur Rückforderung der bereits geleisteten Betreffnisse (Verfügung vom 2. 7. 1990). Da auf der Steuermeldung auch Lohneinkommen der Ehefrau des Leistungsansprechers deklariert war, wurde dieser von der Kasse mündlich darauf aufmerksam gemacht, seine Frau könne sich zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmer anmelden. Diese Anmeldung ging am 4. Januar 1991 bei der Kasse ein. B. - Mit Verfügung vom 23. Januar 1991 gewährte die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern der Zulagenansprecherin Y Teilzulagen nach Massgabe ihrer Teilerwerbstätigkeit, und zwar rückwirkend bis 1. Januar 1989; dies mit dem Hinweis, dass die geltendgemachten Zulagen für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 gestützt auf § 14 FZG verjährt seien. C. - Mit fristgerecht eingelegter Beschwerde bringt X für seine Ehefrau Y vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. November 1986 aufgenommen. Erst mit Zustellung der Steuer-Einschätzungsanzeige am 19. März 1990, welche Einschätzung am 19. April 1990 rechtskräftig geworden sei, habe über seine Einkommensverhältnisse, wie sie von den Steuerbehörden gewertet würden, endgültig Klarheit geherrscht. Er sehe nun nicht ein, warum für seine Ehefrau die Kinderzulagen erst ab 1. Januar 1989 und nicht bereits ab 1. November 1986 ausgerichtet würden. Anfänglich habe berechtigte Hoffnung geherrscht, dass er selbst die Kinderzulagen beziehen könne. Es sei nicht sein Fehler, wenn die Steuereinschätzung so spät vorgenommen worden sei. Die Kasse trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an. Denn bei der Nachforderungsfrist des § 14 FZG handle es sich um eine Verwirkungsfrist. X habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass sein Zulagenanspruch nachträglich verneint werde. Im weiteren habe er in seiner Anmeldung vom 4. November 1986 die Frage nach der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nicht beantwortet, obwohl die Ehefrau gemäss Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. Dezember 1990 seit dem 1. Januar 1983 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Da sich X bei der Anmeldung vom 4. November 1986 der Bedeutung der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau für einen allfälligen Zulagenanspruch habe bewusst sein müssen, sei im vorliegenden Fall ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nicht ersichtlich. Y hat die Frist zur Replik unbenützt verstreichen lassen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Im Streite steht die Nachforderung von Kinderzulagen. Die Kasse bejaht die Nachforderung zurück bis 1. Januar 1989, das heisst 2 Jahre rückwirkend ab der von der Kasse als massgeblich angesehenen Anmeldung der Beschwerdeführerin (Eingang 4.1.1991). Die Beschwerdeführerin erachtet die Anmeldung ihres Ehemannes vom 4. November 1986 als massgeblich und beansprucht die Kinderzulagen dergestalt bereits ab 1. November 1986. 1. - a) Das kantonale Gesetz über die Familienzulagen (FZG) in der hier massgeblichen Fassung ordnet die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen einzig unter dem Abschnitt «Familienzulagen für Arbeitnehmer». Demgemäss ist die Nachforderung nichtbezogener Familienzulagen auf die letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt (§ 14 FZG). Wer Leistungen aufgrund des Familienzulagengesetzes beansprucht, hat sich demgemäss beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Familienausgleichskasse anzumelden und die nötigen Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 1 FZV). Sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht selber geltend macht, kann die Anmeldung durch die in § 13 Abs. 3 FZG genannten Personen und Stellen erfolgen (§ 6 Abs. 2 FZV). Massgebend im Sinne von § 14 FZG ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Fragebogen eingereicht wurde. Wurde allerdings der Fragebogen aus irgendwelchen Gründen dem Gesuchsteller verspätet abgegeben und hat dieser seinen Willen zum Bezug der Familienzulagen in einem früheren Zeitpunkt eindeutig zum Ausdruck gebracht, so ist nach Verwaltungs- und Gerichtspraxis dieser Zeitpunkt massgebend (Urteil P. vom 23. 3. 1982). In solchen ausserordentlichen Fällen hat jedoch der Gesuchsteller sichere Beweismittel beizubringen (vgl. auch EVG-Urteil B. vom 26. 9. 1957; Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zu den geltenden Erlassen über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 1. April 1986, Rz 126). Im übrigen darf nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz in der Regel niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (RKUV 1986 S. 35; BGE 97 IV 66, 100 IV 246; Urteil Z. vom 31. 10. 1988). b) Das Gesetz über die Familienzulagen ordnet die Thematik des Leistungsnachbezugs im wesentlichen nur in den aufgezeigten Grundzügen. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen findet sich in § 35 FZG immerhin eine Vorschrift zur Anwendung ergänzenden Rechts. Demnach sind für die Familienzulagen an Arbeitnehmer die Vorschriften über die eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und für die Familienzulagen an Selbständigerwerbende die Vorschriften der Familienzulagenordnung des Bundes für Kleinbauern sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz über die Familienzulagen nichts anderes bestimmt. Bei den Kinderzulagen für Kleinbauern wurde der Nachforderungszeitraum mit der Gesetzesnovelle vom 14. Dezember 1979,"}