Dafür spricht des weitern das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von 46 Jahren. Aus all diesen Darlegungen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin muss daher für die Belange der Invaliditätsbemessung als erwerbstätig behandelt werden, weshalb ihr Invaliditätsgrad sich entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse nicht mittels der gemischten Methode, sondern mittels der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG bestimmt. d) . . . (Invaliditätsberechnung.) 4. - . . . (Beginn des Rentenanspruchs.) 5. - . . . (Zusammenfassung.) |