Dieser Aussage kann durchaus Glaubwürdigkeit entgegengebracht werden, war doch die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung - vor Eintritt der Behinderung fast vollzeitlich erwerbstätig, und zwar nebst der Belastung mit einem Haushalt und drei schulpflichtigen Kindern. Im heutigen Zeitpunkt, da die Kinder erwachsen und selbständig geworden sind, würden es ihr die Familienverhältnisse nicht nur gestatten, sondern aus finanziellen Gründen geradezu abverlangen, erwerbstätig zu sein. Den Angaben im Abklärungsbericht für Hausfrauen zufolge erhält sie von ihrem Ehemann monatliche Alimentenzahlungen im Betrag von Fr. 1000.-.