Der Haushaltexpertin gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde ohne physische/psychische Beeinträchtigung (von jeher ans Arbeiten gewöhnt) sogar einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser Aussage kann durchaus Glaubwürdigkeit entgegengebracht werden, war doch die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung - vor Eintritt der Behinderung fast vollzeitlich erwerbstätig, und zwar nebst der Belastung mit einem Haushalt und drei schulpflichtigen Kindern.