Aus dem Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 17. September 1988 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von 1975 bis September 1982 im Nähatelier der M zu 4 ½ Stunden pro Tag erwerbstätig war. Im gleichen Zeitraum, jedoch nur bis 1981, arbeitete sie zu diesen 4 ½ Stunden zusätzlich noch täglich 3 Stunden als Haushalthilfe in einem Privathaushalt. Zusammengerechnet ergab dies eine Tagesleistung von 7 ½ Stunden, welche die Versicherte nebst ihrem eigenen Haushalt mit 3 damals noch schulpflichtigen Kindern erbrachte.