jedoch ausschlaggebend ist - um die hypothetischen Verhältnisse, wie sie ohne Gesundheitsschaden bestünden (EVG-Urteil Sch. vom 23. 8. 1990). c) Es gilt somit, wie eingangs gezeigt, die gesamten Umstände zu prüfen und aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen, ob die Versicherte als Nichtinvalide angesichts ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse wahrscheinlich einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich auf eine Teilerwerbstätigkeit beschränken würde. Aus dem Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 17. September 1988 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von 1975 bis September 1982 im Nähatelier der M zu 4 ½ Stunden pro Tag erwerbstätig war.