Durch die Trennung und den Bezug von Alimenten ist somit bei der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin keine Veränderung eingetreten, die die Schlussfolgerung der Ausgleichskasse so ohne weiteres zuliesse. Auch ist zu berücksichtigen, wie das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung verdeutlicht, dass es bei der Regelung der Scheidungsnebenfolgen und somit auch der Trennungsnebenfolgen um die aktuellen (gegenwärtigen) Verhältnisse geht, die sich gerade wesentlich durch die bestehende psychische Behinderung mit ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auszeichnen und nicht - was invalidenversicherungsrechtlich für die Wahl der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode