Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann während der Ehe mindestens in gleichem Umfang für den Unterhalt seiner Ehefrau aufgekommen ist. Durch die Trennung und den Bezug von Alimenten ist somit bei der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin keine Veränderung eingetreten, die die Schlussfolgerung der Ausgleichskasse so ohne weiteres zuliesse.