Der Anspruch geht auf «gebührenden Unterhalt». Die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Ehegatten nach der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Teils einerseits und nach dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der Beistandspflicht der Ehefrau und der güterrechtlichen Verhältnisse anderseits zu bemessen (Bühler, Berner Kommentar, N 30 der Vorbem. zu Art. 149-157 ZGB). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann während der Ehe mindestens in gleichem Umfang für den Unterhalt seiner Ehefrau aufgekommen ist.