Die Leistung von Alimenten könnte höchstenfalls ein dahingehendes Indiz darstellen und wäre im konkreten Fall zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1983 in gerichtlicher Trennung und erhält Alimentenzahlungen im Umfange von Fr. 1000.- pro Monat. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau besteht bei Trennung auf bestimmte wie auf unbestimmte Zeit während der Trennungszeit weiter und richtet sich nach wie vor grundsätzlich nach Art. 160 Abs.2 ZGB; an die Stelle der Naturalleistung treten in der Regel Geldbeiträge, deren Höhe im Streitfall und auf Antrag hin der Trennungsrichter festzusetzen hat. Der Anspruch geht auf «gebührenden Unterhalt».