So legte sie denn ihrer Berechnung die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin heute bei dieser Sachlage nur noch in dem Ausmass arbeiten würde, dass sie insgesamt gleichviel Geld zur Verfügung hätte, wie wenn sie voll erwerbstätig wäre. Dementsprechend ging denn die Ausgleichskasse nach Abzug der Alimente von Fr. 1000.- pro Monat von einem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Damenschneiderin von Fr. 21 150.- (Fr. 2550.-x 13 mi-nus Fr. 1000.- x 12) aus, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden entspricht und einen Anteil der Erwerbstätigkeit von 62 % und einen solchen der Hausarbeit von 38 % ergab. Dieser Vorgehensweise der Ausgleichskasse kann nicht gefolgt werden.