Die Ausgleichskasse begründet die Anwendung der gemischten Methode, wie sich aus der Berechnung im Behandlungsblatt zur Aktenvervollständigung vom 12. März 1990 ergibt, allein mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Trennung Alimente im Umfang von Fr. 1000.- erhält. So legte sie denn ihrer Berechnung die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin heute bei dieser Sachlage nur noch in dem Ausmass arbeiten würde, dass sie insgesamt gleichviel Geld zur Verfügung hätte, wie wenn sie voll erwerbstätig wäre.