1975 S. 206 Erw.1 b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 Erw. 1). . . b) Die Ausgleichskasse begründet die Anwendung der gemischten Methode, wie sich aus der Berechnung im Behandlungsblatt zur Aktenvervollständigung vom 12. März 1990 ergibt, allein mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Trennung Alimente im Umfang von Fr. 1000.- erhält.