Dies beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 98 V 263 Erw. 1 und 268 Erw.1 c; ZAK 1975 S. 206 Erw.1