Anzuwenden ist diejenige Methode der Invaliditätsschätzung, die der Tätigkeit entspricht, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 104 V 150). Dies beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116).