3. - Streitig ist vorliegend der Invaliditätsgrad. Da dieser auch von der gewählten Bemessungsmethode abhängt, ist zunächst im Rahmen der Offizialmaxime, welche das sozialversicherungsrechtliche Verfahren beherrscht, zu prüfen, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist, bzw. ob die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin zu Recht als Hausfrau mit Teilerwerbstätigkeit eingestuft und ihren Invaliditätsgrad mittels der sog. gemischten Methode berechnet hat. a) Anzuwenden ist diejenige Methode der Invaliditätsschätzung, die der Tätigkeit entspricht, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 104 V 150).