C. - Gegen diese Verfügung reichte D rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte Neubeurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit. Sie befinde sich seit rund zwei Jahren in ärztlicher Betreuung, wobei der Arzt in ihrem Fall von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit spreche. Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde... Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.