Daneben war sie als Schneiderin, Heimarbeiterin, Reinigungsangestellte und Haushalthilfe teilzeitlich erwerbstätig. Am 30. August 1988 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. B. - Mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 lehnte die Ausgleichskasse gestützt auf einen Präsidialbeschluss der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) des Kantons Luzern das Leistungsbegehren von D mit der Begründung ab, der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich als Hausfrau und Teilerwerbstätige betrage 37 %. Dies führe zu keinem Rentenanspruch. C. - Gegen diese Verfügung reichte D rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte Neubeurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit.