{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-502_1991-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1297", "Checksum": "5250eb947893b89daa7f1cec717d5203"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 502", "1991 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.10.1991 S 90 502 (1991 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:46", "Checksum": "6d67ecbc2aa96b23794c9fc0e39370e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.10.1991 S 90 502 (1991 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | Invalidenversicherung\n\n über lediglich Fr. 1800.- verfügen. Da sie aber allein nur für die Wohnungsmiete Fr. 1115.- aufzubringen hat, dürfte unbestreitbar sein, dass sie unter den aufgezeigten Verhältnissen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dafür spricht des weitern das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von 46 Jahren. Aus all diesen Darlegungen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin muss daher für die Belange der Invaliditätsbemessung als erwerbstätig behandelt werden, weshalb ihr Invaliditätsgrad sich entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse nicht mittels der gemischten Methode, sondern mittels der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG bestimmt. d) . . . (Invaliditätsberechnung.) 4. - . . . (Beginn des Rentenanspruchs.) 5. - . . . (Zusammenfassung.) |"}