{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-502_1991-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1297", "Checksum": "5250eb947893b89daa7f1cec717d5203"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 502", "1991 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.10.1991 S 90 502 (1991 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:46", "Checksum": "6d67ecbc2aa96b23794c9fc0e39370e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.10.1991 S 90 502 (1991 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | Invalidenversicherung\n\n S. 468 Erw. 1). . . b) Die Ausgleichskasse begründet die Anwendung der gemischten Methode, wie sich aus der Berechnung im Behandlungsblatt zur Aktenvervollständigung vom 12. März 1990 ergibt, allein mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Trennung Alimente im Umfang von Fr. 1000.- erhält. So legte sie denn ihrer Berechnung die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin heute bei dieser Sachlage nur noch in dem Ausmass arbeiten würde, dass sie insgesamt gleichviel Geld zur Verfügung hätte, wie wenn sie voll erwerbstätig wäre. Dementsprechend ging denn die Ausgleichskasse nach Abzug der Alimente von Fr. 1000.- pro Monat von einem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Damenschneiderin von Fr. 21 150.- (Fr. 2550.-x 13 mi-nus Fr. 1000.- x 12) aus, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden entspricht und einen Anteil der Erwerbstätigkeit von 62 % und einen solchen der Hausarbeit von 38 % ergab. Dieser Vorgehensweise der Ausgleichskasse kann nicht gefolgt werden. Es darf nicht allein aufgrund der Tatsache von Alimentenzahlungen der Schluss gezogen werden, dass die Versicherte keiner vollen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, wenn sie nicht invalid wäre, ist doch nicht einzusehen, weshalb eine geschiedene oder in Trennung lebende nicht invalide Frau schlechthin bloss ein um die Alimente reduziertes Gehalt erzielen möchte und würde. Die Leistung von Alimenten könnte höchstenfalls ein dahingehendes Indiz darstellen und wäre im konkreten Fall zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1983 in gerichtlicher Trennung und erhält Alimentenzahlungen im Umfange von Fr. 1000.- pro Monat. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau besteht bei Trennung auf bestimmte wie auf unbestimmte Zeit während der Trennungszeit weiter und richtet sich nach wie vor grundsätzlich nach Art. 160 Abs.2 ZGB; an die Stelle der Naturalleistung treten in der Regel Geldbeiträge, deren Höhe im Streitfall und auf Antrag hin der Trennungsrichter festzusetzen hat. Der Anspruch geht auf «gebührenden Unterhalt». Die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Ehegatten nach der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Teils einerseits und nach dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der Beistandspflicht der Ehefrau und der güterrechtlichen Verhältnisse anderseits zu bemessen (Bühler, Berner Kommentar, N 30 der Vorbem. zu Art. 149-157 ZGB). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann während der Ehe mindestens in gleichem Umfang für den Unterhalt seiner Ehefrau aufgekommen ist. Durch die Trennung und den Bezug von Alimenten ist somit bei der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin keine Veränderung eingetreten, die die Schlussfolgerung der Ausgleichskasse so ohne weiteres zuliesse. Auch ist zu berücksichtigen, wie das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung verdeutlicht, dass es bei der Regelung der Scheidungsnebenfolgen und somit auch der Trennungsnebenfolgen um die aktuellen (gegenwärtigen) Verhältnisse geht, die sich gerade wesentlich durch die bestehende psychische Behinderung mit ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auszeichnen und nicht - was invalidenversicherungsrechtlich für die Wahl der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode jedoch ausschlaggebend ist - um die hypothetischen Verhältnisse, wie sie ohne Gesundheitsschaden bestünden (EVG-Urteil Sch. vom 23. 8. 1990). c) Es gilt somit, wie eingangs gezeigt, die gesamten Umstände zu prüfen und aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen, ob die Versicherte als Nichtinvalide angesichts ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse wahrscheinlich einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich auf eine Teilerwerbstätigkeit beschränken würde. Aus dem Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 17. September 1988 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von 1975 bis September 1982 im Nähatelier der M zu 4 ½ Stunden pro Tag erwerbstätig war. Im gleichen Zeitraum, jedoch nur bis 1981, arbeitete sie zu diesen 4 ½ Stunden zusätzlich noch täglich 3 Stunden als Haushalthilfe in einem Privathaushalt. Zusammengerechnet ergab dies eine Tagesleistung von 7 ½ Stunden, welche die Versicherte nebst ihrem eigenen Haushalt mit 3 damals noch schulpflichtigen Kindern erbrachte. Gemäss den ärztlichen Aussagen traten zu diesem Zeitpunkt die ersten gesundheitlichen Störungen auf, welche die Versicherte zwangen, diese praktisch vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich mit einer teilzeitlichen Nebenerwerbstätigkeit zu begnügen. Der Haushaltexpertin gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde ohne physische/psychische Beeinträchtigung (von jeher ans Arbeiten gewöhnt) sogar einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser Aussage kann durchaus Glaubwürdigkeit entgegengebracht werden, war doch die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung - vor Eintritt der Behinderung fast vollzeitlich erwerbstätig, und zwar nebst der Belastung mit einem Haushalt und drei schulpflichtigen Kindern. Im heutigen Zeitpunkt, da die Kinder erwachsen und selbständig geworden sind, würden es ihr die Familienverhältnisse nicht nur gestatten, sondern aus finanziellen Gründen geradezu abverlangen, erwerbstätig zu sein. Den Angaben im Abklärungsbericht für Hausfrauen zufolge erhält sie von ihrem Ehemann monatliche Alimentenzahlungen im Betrag von Fr. 1000.-. Von ihren beiden in der Wohnung mitlebenden Söhnen bekommt sie Haushaltsbeiträge von je Fr. 400.-. Demnach kann die Versicherte ohne eigene Erwerbstätigkeit pro Monat"}