{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-502_1991-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1297", "Checksum": "5250eb947893b89daa7f1cec717d5203"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 502", "1991 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.10.1991 S 90 502 (1991 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:46", "Checksum": "6d67ecbc2aa96b23794c9fc0e39370e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.10.1991 S 90 502 (1991 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. - Die 1944 geborene, verheiratete D leidet gemäss Bericht von Dr. med. B, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Luzern, vom 30. Januar 1990 an einem chronischen, rezidivierenden Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, einer chronischen, venösen Insuffizienz im Bereich beider Beine, links stärker als rechts sowie Neigung zu depressiven Reaktionen. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1980. D, die seit 1983 in einem getrennten Eheverhältnis lebt, besorgt für sich und ihre zwei erwachsenen Söhne den Haushalt. Daneben war sie als Schneiderin, Heimarbeiterin, Reinigungsangestellte und Haushalthilfe teilzeitlich erwerbstätig. Am 30. August 1988 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. B. - Mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 lehnte die Ausgleichskasse gestützt auf einen Präsidialbeschluss der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) des Kantons Luzern das Leistungsbegehren von D mit der Begründung ab, der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich als Hausfrau und Teilerwerbstätige betrage 37 %. Dies führe zu keinem Rentenanspruch. C. - Gegen diese Verfügung reichte D rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte Neubeurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit. Sie befinde sich seit rund zwei Jahren in ärztlicher Betreuung, wobei der Arzt in ihrem Fall von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit spreche. Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde... Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: mindestens 40 Prozent ein Viertel, mindestens 50 Prozent ein Zweitel, mindestens 662/3 Prozent eine ganze Rente. In Härtefällen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; ZAK 1986 S. 233). b) . . . 2. - . . . (Medizinische Beurteilung.) 3. - Streitig ist vorliegend der Invaliditätsgrad. Da dieser auch von der gewählten Bemessungsmethode abhängt, ist zunächst im Rahmen der Offizialmaxime, welche das sozialversicherungsrechtliche Verfahren beherrscht, zu prüfen, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist, bzw. ob die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin zu Recht als Hausfrau mit Teilerwerbstätigkeit eingestuft und ihren Invaliditätsgrad mittels der sog. gemischten Methode berechnet hat. a) Anzuwenden ist diejenige Methode der Invaliditätsschätzung, die der Tätigkeit entspricht, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 104 V 150). Dies beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 98 V 263 Erw. 1 und 268 Erw.1 c; ZAK 1975 S. 206 Erw.1 b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985"}