Die Berechnung der Rente ist an sich unbestritten. Die Ausgleichskasse hat aber dem Versicherten nicht nur eine halbe, sondern eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 1989 auszurichten. Diese ist anhand der neuen Berechnungsgrundlagen festzusetzen. Die Ausgleichskasse ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 1989 eine ganze Rente gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen zu bezahlen. Die Verfügung vom 22. August 1990 bezüglich der Rente ab 1. Oktober 1989 bzw. die neu erlassene Verfügung vom 8. Januar 1991 für die Zeit ab 1. Oktober 1989 ist aufzuheben. 4. - . . . (Verlegung der Verfahrenskosten.) |