Der Beschwerdeführer ist nicht eingliederbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen ist. Selbst wenn aber von seinem rein theoretisch zu verwirklichenden Erwerbseinkommen von Fr. 700.- monatlich auszugehen wäre, ergibt sich im Vergleich zu dem vor dem Unfall erzielten Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von weit mehr als 70 %, weshalb ihm auch von diesem Gesichtspunkt aus eine ganze Invalidenrente zusteht. Hinsichtlich der Höhe hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Januar 1991 die frühere Verfügung vom 22. Oktober 1990 ersetzt. Die Berechnung der Rente ist an sich unbestritten.