Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet. 3. - Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die IV im vorliegenden Fall nicht an die Invaliditätsbemessung der SUVA gebunden ist, weil diese klar den massgebenden Unterlagen widerspricht und in ihrem Entscheid eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer ist nicht eingliederbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen ist.