Dabei blieb unbeachtet, dass der Beschwerdeführer neben seiner Arbeit bei der GB AG noch Putzarbeiten in einem grösseren Umfang bei der Firma Sch ausführte, die er heute ebenfalls nicht mehr ausüben kann. Übersteigt der Invaliditätsgrad in jedem Fall die Grenze für den Anspruch einer ganzen Rente, so kann einem Versicherten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet. Hier wäre ein solcher Vorhalt schon deshalb verfehlt, weil die Zuständigen für die Berufsberatung eine konkretisierbare Eingliederungsmöglichkeit ohnehin verneinen. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet.