Selbst wenn aber eine solche Möglichkeit eingeräumt und angenommen wird, dass der Beschwerdeführer damit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 700.- im Monat erzielen könnte, liegt der Invaliditätsgrad eindeutig über 662/3 %. Laut Angaben seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma GB AG vom 11. Dezember 1986, erzielte der Beschwerdeführer im Dezember 1986 einen Stundenlohn von Fr. 15.85 bei 41 Stunden je Woche. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 2599.40. An Gratifikation erhielt er 8,3 % des Jahreslohnes, also ca. Fr. 2589.-, so dass der Jahreslohn bei rund Fr. 33 781.- lag.