Der SUVA-Entscheid widerspricht den hier für die Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten. Darin ist eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu erblicken, weshalb die IV nicht an jenen Entscheid gebunden sein kann. Vielmehr ist für die IVK in erster Linie der BEFAS-Abklärungsbericht massgebend, der unmissverständlich eine Eingliederungsmöglichkeit, auch eine solche via Regionalstelle, in der freien Wirtschaft verneint. Selbst wenn aber eine solche Möglichkeit eingeräumt und angenommen wird, dass der Beschwerdeführer damit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 700.- im Monat erzielen könnte, liegt der Invaliditätsgrad eindeutig über 662/3 %.