Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. b). Obwohl hier sogar eine eigentliche BEFAS-Abklärung erfolgt ist, welche zu den gleichen Schlussfolgerungen wie schon die Reha-bilitationsklinik gelangt ist, stützte sich die SUVA allein auf die ärztlichen Angaben des Kreisarztes Dr. S ab. Dagegen hielt die BEFAS unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar ist. Mit seinem theoretischen Arbeitseinsatz könne er zudem lediglich Fr. 700.- im Monat erzielen. Der SUVA-Entscheid widerspricht den hier für die Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten.