Die Selbsteingliederung hat ihre Grenzen aber in der Zumutbarkeit derselben. Vorliegendenfalls stützte sich die SUVA diesbezüglich allein auf die Aussagen des Kreisarztes Dr. S ab. Die Berufsberatung ist jedoch nicht Aufgabe des Arztes, sondern der Regionalstelle. Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich.