Wie oben festgehalten wurde, trifft zwar zu, dass in der Invalidenversicherung grundsätzlich die gleiche Beurteilung des IV-Grades wie bei der SUVA erfolgen sollte. Auch ist richtig, dass in allen Sozialversicherungszweigen der Grundsatz gilt, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen;