Am ehesten kommt in Frage eine weitgehend sitzende, leichte Arbeit, wo er teilweise aufstehen und etwas umhergehen kann.» Im Schreiben vom 18. Juli 1989, in welchem dem Beschwerdeführer der Abschluss der Behandlung mitgeteilt wurde, wurde der Versicherte hinsichtlich der Erwerbstätigkeit auf seine Selbsteingliederungspflicht hingewiesen. Die IVK bezog sich sodann auf diese SUVA-Schlussfolgerungen und setzte den Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 1987 auf 100 % und ab 1. Oktober 1989 auf 50 % an. Wie oben festgehalten wurde, trifft zwar zu, dass in der Invalidenversicherung grundsätzlich die gleiche Beurteilung des IV-Grades wie bei der SUVA erfolgen sollte.