Entsprechenden Eingliederungsbemühungen der IV-Regionalstelle dürfte höchstwahrscheinlich ein Misserfolg beschieden sein. Im Schlussbericht vom 18. Mai 1989 hielt denn die Regionalstelle ebenfalls fest, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft behinderungsbedingt nicht möglich sei. Er könnte höchstens noch in geschütztem Rahmen (halbtags) eingesetzt werden. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. S, dem sowohl die Unterlagen der Rehabilitationsklinik als auch jene des Brändi zur Verfügung standen, liess deren Schlussfolgerungen unbeachtet und führte dagegen an: «Patient war dann noch im Brändi zur Abklärung.