Wie schon im Sachverhalt festgehalten, gelangte man im Abklärungsbericht der BEFAS vom 26. April 1989 explizit zum gleichen Ergebnis. Dementsprechend könnte der Beschwerdeführer lediglich ein Vierteltagespensum einer halbtägig sitzenden oder sitzend/gehenden, sehr leichten und geistig anspruchslosen Arbeit ausführen. Das hypothetische Einkommen betrüge ca. Fr. 700.- im Monat. Gleichzeitig wurde angefügt, dass eine solche Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft nicht mehr verwertbar sei und der Versicherte somit als nicht vermittelbar bezeichnet werden müsste. Entsprechenden Eingliederungsbemühungen der IV-Regionalstelle dürfte höchstwahrscheinlich ein Misserfolg beschieden sein.