Schliesslich kann ein Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung dann für die Invalidenversicherung nicht massgebend sein, wenn die Invaliditätsschätzung auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht. 2. - Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht die IVK im vorliegenden Fall zu Recht vom gleichen Gesundheitsschaden aus wie die SUVA und wie er zuletzt von der Rehabilitationsklinik B im Bericht vom 17. Januar 1989 festgehalten wurde. Darin mitberücksichtigt sind denn auch die Rückenschmerzen als Überlastungsbeschwerden als Folge der unfallbedingten Fehlhaltung.