vgl. auch BGE 113 V 143 f.). Nach den Verwaltungsweisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. 1. 1979, Rz 288.1) dürfen die Invalidenversicherungs-Kommissionen keinen höheren Invaliditäts-grad annehmen, als die SUVA oder die Militärversicherung, sofern nicht ein anderer Gesundheitsschaden zu beurteilen ist. Diese Verwaltungsweisung beinhaltet indessen nicht mehr als eine Koordinationsregel zuhanden der Durchführungsorgane der Invalidenversicherung. Auch bei gleichem Gesundheitsschaden ist der Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung für die Invalidenversicherung nicht verbindlich.