| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch den körperlichen oder gei-stigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver-ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein.